Übersicht

 

Sachliche Zuständigkeit

Der Finanzrechtsweg ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgaben eröffnet, soweit diese von Bundes- oder Landesbehören verwaltet werden. Hierzu gehören insbesondere Steuern, für die Finanzämter und Bundesfinanzbehörden zuständig sind, sowie das Kindergeld, das seit 1996 ebenfalls in das Einkommensteuerrecht eingearbeitet wurde und als Steuervergütung gezahlt wird. Ein Rechtsstreit mit der Stadt oder Gemeinde z.B. über Grund- oder Gewerbesteuer, ist hingegen vor dem Verwaltungsgericht auszutragen.

Das Finanzgericht ist außerdem für öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz zuständig.

 

Örtliche Zuständigkeit

Finanzgericht München mit Außensenaten Augsburg

Das mit den Außensenaten in Augsburg insgesamt 15 Senate umfassende Finanzgericht München ist zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben. In Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit des Finanzgerichts München auf ganz Bayern (Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung – AGFGO -). Der 4., 6., 10. und 15. Senat sind der Außenstelle Augsburg zugeteilt.

 

Finanzgericht Nürnberg

Siehe HIER.

 

Geschäftsverteilung innerhalb der Gerichte

Die Verteilung der anhängigen und neu eingehenden Streitsachen auf die einzelnen Senate regelt der Geschäftsverteilungsplan.