Das Verfahren vor dem Finanzgericht

Übersicht

 

Vorbemerkung

Jeder Bürger kann vor dem Finanzgericht sein Klage- oder Antragsverfahren selbst betreiben. Die folgenden Hinweise wenden sich in erster Linie an diese Personen und sollen ihnen einen Überblick über den Prozess, die Entscheidungsmöglichkeiten und Kosten geben. Sie finden hier Antworten auf Fragen, die in der täglichen Praxis immer wieder an uns herangetragen werden, und Hinweise, wie sie Schwierigkeiten während des Prozesses vermeiden.

Dadurch soll dem juristisch nicht vorgebildeten Leser eine rasche Orientierung ermöglicht werden. Wir weisen deshalb an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass hierdurch keine rechtliche Beratung ersetzt werden kann und keine rechtsverbindlichen und erschöpfenden Auskünfte erteilt werden können.

 

Vorverfahren bei der Verwaltungsbehörde

Grundsätzlich kann das Finanzgericht erst angerufen werden, wenn der Verwaltungsbehörde zuvor Gelegenheit gegeben wurde, ihre Entscheidung in einem gesonderten Rechtsbehelfsverfahren noch einmal zu überprüfen. Erlässt daher z.B. das Finanzamt einen Steuerbescheid, so muss zunächst dagegen Einspruch eingelegt werden.

Bleibt das Finanzamt trotz des Einspruchs bei seiner Meinung, erlässt es eine Einspruchsentscheidung.

Die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung sollte man genau durchlesen, da sich hieraus ergibt wo, wie und bis wann Klage erhoben werden muss.   

 

Klage wird erhoben

Das Verfahren vor dem Finanzgericht wird durch die Klageschrift eingeleitet. Diese muss folgende Angaben enthalten

Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben werden. Wenn die Klage elektronisch erhoben wird, sollte das entsprechende Dokument/die Datei mit einer qualifiziert elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen werden, damit die Schriftlichkeit (vgl. § 126a Bürgerliches Gesetzbuch) gewahrt ist. Der Urkundsbeamte des Finanzgerichts kann bei der Formulierung der Klage Hilfestellung leisten. Er kann auch Auskunft über die möglichen Gerichtskosten geben; eine Beratung über die Erfolgsaussichten der Klage darf er jedoch nicht geben.

Der Klage soll eine Kopie des angefochtenen Bescheids und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden, damit sich das Gericht möglichst frühzeitig ein Bild davon machen kann, um welche Punkte gestritten wird und welche richterliche Hinweise deshalb gegeben werden können.

Die Argumente werden ausgetauscht

Das Gericht bestätigt dem Kläger den Eingang seiner Klage, teilt ihm das Aktenzeichen seines Verfahrens mit und informiert die Gegenseite, also das Finanzamt, die Familienkasse oder das Hauptzollamt. Sobald die Klage begründet wird, wird es die Gegenseite auffordern, hierzu Stellung zu nehmen (Klageerwiderung) und die Steuerakten zu übersenden. Der gesamte Schriftverkehr in diesem Verfahren läuft nun über das Finanzgericht.

Obwohl das Gericht grundsätzlich in seiner Besetzung als Senat entscheidet, wird der Streitfall einem Richter, dem sog. Berichterstatter zugeteilt. Seine Aufgabe ist es nun zu klären um welche Punkte gestritten wird und alle entscheidungserheblichen Umstände zu ermitteln. Er hat es in der Hand, ggf. Fristen für die Vorlage von Unterlagen oder Beweismittel zu setzen. Im Rahmen eines Erörterungstermins kann er die Rechtslage mit den Kontrahenten besprechen und möglicherweise eine einvernehmliche Lösung erreichen.

 

Die Entscheidung des Gerichts

Sind die Argumente ausgetauscht und der Sachverhalt aufgeklärt, so wird das Gericht eine Entscheidung treffen.

Diese wird grundsätzlich in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern gefällt. Das Gericht lädt die Parteien und die beklagte Behörde. In der mündlichen Verhandlung haben alle Beteiligten Gelegenheit, ihren Rechtsstandpunkt ausführlich darzulegen. Am Ende der Verhandlung wird entweder ein Urteil verkündet oder es wird beschlossen, eine Entscheidung schriftlich zuzustellen. Von der zweiten Möglichkeit wird häufig Gebrauch gemacht, da im Steuerrecht oft Berechnungen erforderlich sind, um die genaue Höhe der Steuer im Urteil festzusetzen.

Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die Entscheidung aber auch ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben oder eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für sinnvoll erachtet wird. Mit Zustimmung der Beteiligten oder nach einem entsprechenden Beschluss des Senates kann auch der Berichterstatter alleine - mit oder ohne mündliche Verhandlung - entscheiden.