Das Verfahren vor dem Finanzgericht ist kostenpflichtig.
Mit Einreichung der Klage wird die Verfahrensgebühr fällig - nicht aber bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz. Sie erhalten kurze Zeit nach Klageerhebung eine Kostenrechnung. Sofern sich der Streitwert nicht unmittelbar aus der Klageschrift und deren Anlagen ergibt oder der Mindeststreitwert von 1.500 € unterschritten würde, wird dieser Mindeststreitwert zugrunde gelegt. Bei Annahme des Mindeststreitwertes sind vorläufig Gerichtsgebühren von 312 € zu bezahlen.
Wenn das Verfahren abgeschlossen ist, wird der Streitwert vom
Urkundsbeamten berechnet und eine endgültige Kostenrechnung erstellt, wobei der
bezahlte Vorschuss angerechnet wird.
Dabei ist jedoch
zu beachten, dass der Mindeststreitwert von 1.500 € nicht unterschritten werden
kann (Ausnahmen: Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und Klagen in
Kindergeldangelegenheiten).
Die Höhe der Gerichtsgebühren (und die eines Prozessbevollmächtigten) richten sich nach dem Streitwert. Dies ist i. d. R. der Betrag, um den gestritten wird. Geht es bei der Klage zum Beispiel um die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von 2.000 €, so kommt es auf den individuellen Einkommensteuersatz des Klägers an. Bei einem Unverheirateten mit einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 € im Jahr 2014, bedeuten diese zusätzlichen Werbungskosten eine Steuerersparnis von 714 €.
Die Verfahrensgebühr beim Finanzgericht beträgt für das Klageverfahren den 4,0-fachen Satz einer einfachen Wertgebühr nach § 34 Gerichtskostengesetz. Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere wenn die Vollziehung eines Bescheides vorerst verhindert werden soll, ist der 2,0-fache Satz der einfachen Wertgebühr in Rechnung zu stellen.
Wird das Verfahren nicht durch Urteil beendet, sondern wird die Klage bzw. der Antrag rechtzeitig zurückgenommen, so ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf das 2,0-fache (Klageverfahren) bzw. 0,75-fache (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). Dies ist jedoch nur bis zum Ende einer mündlichen Verhandlung oder, sofern eine solche nicht stattfindet, vor Übergabe des schriftlichen Urteils oder des Gerichtsbescheids an die Geschäftsstelle möglich. Dies gilt auch, wenn die Parteien sich während des Verfahrens geeinigt haben und die Hauptsache für erledigt erklären.
Eine völlig kostenfreie Rücknahme der Klage bzw. des Antrags ist für Verfahren, die nach dem 01.07.2004 anhängig wurden, nicht mehr möglich.
Sie können ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen ersetzt bekommen, wenn das Gericht dies entschieden hat. Gewinnen Sie den Prozess und wird die Finanzbehörde verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen, können Sie die Erstattung dieser Aufwendungen, einschließlich der Kosten eines Bevollmächtigten nach der Gebührenverordnung, verlangen. War auch für das Vorverfahren ein Steuerberater oder Anwalt erforderlich, so sind auf Ihren Antrag und entsprechenden Beschluss des Gerichts auch diese Kosten nach der Gebührenverordnung erstattungsfähig.
Die Finanzbehörde bekommt jedoch ihre Aufwendungen - auch wenn sie gewinnt - nicht erstattet.
Sind Sie nicht in der Lage, die Kosten eines Verfahrens zu tragen, so können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Das Finanzgericht wird diese bewilligen, wenn die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und ihr Einkommen und Vermögen die gesetzlich vorgesehenen Grenzen nicht überschreitet. Um dies zu beurteilen, ist es erforderlich, dass Sie ihre Klage begründen und ihre finanziellen Verhältnisse offen legen. Eventuell kann Ihnen auch eine ratenweise Bezahlung der Gerichtskosten zugestanden werden.
Die folgende Tabelle zeigt die Gerichtsgebühren für Klagen abhängig vom Streitwert.
Die Auslagen, die z. B. durch Kopien, Zeugen oder Sachverständigengutachten entstehen, sind hierbei noch nicht enthalten. Weiterhin ist die Vergütung für einen Prozessvertreter (Steuerberater oder Rechtsanwalt) nicht aufgeführt, da die Steuerberatergebührenverordnung und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz je nach Ablauf des Prozesses und des Vorverfahren unterschiedliche Honorare vorsehen.
Streitwert bis ... € |
einfache Gebühr nach § 34 GKG ... € |
Streitwert bis ... € |
einfache Gebühr nach § 34 GKG ... € |
|
500 | 38 | 50.000 | 601 | |
1.000 | 58 | 65.000 | 733 | |
1.500 | 78 | 80.000 | 865 | |
2.000 | 98 | 95.000 | 997 | |
3.000 | 119 | 110.000 | 1.129 | |
4.000 | 140 | 125.000 | 1.261 | |
5.000 | 161 | 140.000 | 1.393 | |
6.000 | 182 | 155.000 | 1.525 | |
7.000 | 203 | 170.000 | 1.657 | |
8.000 | 224 | 185.000 | 1.789 | |
9.000 | 245 | 200.000 | 1.921 | |
10.000 | 266 | 230.000 | 2.119 | |
13.000 | 295 | 260.000 | 2.317 | |
16.000 | 324 | 290.000 | 2.515 | |
19.000 | 353 | 320.000 | 2.713 | |
22.000 | 382 | 350.000 | 2.911 | |
25.000 | 411 | 380.000 | 3.109 | |
30.000 | 449 | 410.000 | 3.307 | |
35.000 | 487 | 440.000 | 3.505 | |
40.000 | 525 | 470.000 | 3.703 | |
45.000 | 563 | 500.000 | 3.901 |
Bei Streitwerten über 500.000 € erhöht sich die einfache Gebühr um 198 € pro 50.000 €.